MIT UNSEREN 10 PUNKTEPLAN HELFEN WIR IHNEN WEITER
und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite
Der Ärger nach einem unverschuldeten Unfall ist groß. Das Auto ist beschädigt und die Schadensregulierung ist für den Laien ein äußerst komplexes Thema. Wichtig ist es in dieser Situation einen klaren Kopf zu behalten und die richtigen Schritte einzuleiten.
Damit die Schadenabwicklung von Anfang an reibungslos verläuft, haben wir einige Punkte zusammengestellt, die Sie als Geschädigter über Ihre Rechte aber auch über Ihre Pflichten informieren.
Recht auf freie Gutachterwahl zur Erstellung eines Schadengutachtens
Bei Reparaturkosten über 750,– € sollten Sie die Schadenhöhe vor Erteilung des Reparaturauftrages durch einen freien Sachverständigen feststellen lassen; das gilt auch, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen (Totalschaden).
Hat der Unfallgegner den Unfall verursacht, muss dessen Kfz-Haftpflichtversicherung diese Gutachterkosten übernehmen.
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf den Gutachter seiner Wahl, er muss sich nicht auf einen Sachverständigen der Haftpflichtversicherung verweisen lassen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt oder geschickt hat. Das Gutachten eines freien Sachverständigen hat Beweissicherungsfunktion, zur Sicherung ihres Schadenersatzes. Es enthält neben der schon genannten Feststellung der Höhe der Reparaturkosten auch Angaben zu einer eventuell vorliegenden Wertminderung Ihres Fahrzeugs. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten häufig Autofahrer auf Wertminderungen von bis zu mehreren tausend Euro. Weiter kann auch die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs festgestellt werden, sodass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können. Letztlich werden auch Wiederbeschaffungswert und Restwert festgelegt soweit sie abhängig von der Schadenhöhe benötigt werden. Sollte der Schaden unterhalb der Bagatellschadengrenze liegen, genügt ein Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt bzw. besser ein Kurzgutachten was zusätzliche Beweissicherungsfunktion hat.
Achtung: Beachten Sie, dass im Falle eines Fahrzeugverkaufs die Tatsache eines Unfallschadens, auch wenn dieser repariert worden ist, angegeben werden muss ( Offenbarungspflicht ). Durch Vorlage des Schadengutachten inkl. Fotos kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenunfall belegt werden.
Werkstatt ihrer Wahl
Sie haben das Recht, die Reparaturwerkstatt ihres Vertrauens mit der Reparatur der unfallbedingten Schäden selbst zu bestimmen. Die Versicherung hat kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben. Wer das ganze Jahr für Sie den Service leistet wird das auch im Falle eines Unfalls tun.
Mietwagen
Sie haben das Recht, einen Mietwagen oder den Nutzungsausfall für die Zeit, in der Sie unfallbedingt Ihr Fahrzeug nicht nutzen können, zu beanspruchen.
Achtung: Bei nur geringem Fahrbedarf (weniger als 25 km täglich) ist es besser, auf ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel zurückzugreifen, da die Versicherung in diesem Fall nicht verpflichtet ist, die Mietwagenkosten zu begleichen.
Rat und Hilfe
Um vollen Schadenersatz zu erhalten, sollten Sie sich stets an einen Anwalt Ihres Vertrauens wenden. Beachten Sie, dass ein Fachanwalt für Ihr Interesse entscheidende Vorteile für Sie bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Wenn Sie unschuldig am Unfall sind, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die Anwaltsgebühren zahlen.
Achtung bei Angeboten für ein Schadenmanagement!
Behalten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen. Lassen Sie sich in Ihrem eigenen Interesse von der gegnerischen Versicherung nicht dazu drängen, dem Angebot, sich um die Abwicklung des Schadens komplett zu kümmern, zuzustimmen.
Es besteht das Risiko, dass Ihre berechtigten Schadenersatzansprüche nicht im vollen rechtlichen Umfang ersetzt werden. Ihr Gutachter und auch Ihr Rechtsanwalt sichern Ihnen die korrekte Schadenabwicklung.
Achtung bei Angeboten für ein Schadenmanagement!
Wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Auto trotzdem in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen. Wichtige Bedingungen sind, dass die veranschlagten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30% übersteigen und dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.
Lassen Sie das Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes – aber abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges und auch abzüglich der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Mehrwertsteuer. Im Schadensfall wird die Mehrwertsteuer nur so weit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist und das hängt u. a. vom Alter und Typ des Unfallfahrzeugs ab. Aussagen dazu finden Sie im Sachverständigengutachten.
Sie haben auch das Recht, Ihr Fahrzeug zu dem Restwert (z. B. an Ihre Fachwerkstatt) zu verkaufen, den der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot für Sie zumutbar ist.
Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen.
Fiktive Abrechnung – Hier wird die Mehrwertsteuer nicht mit ausgezahlt. Seit 2002 wird in der Schadenregulierung die Mehrwertsteuer nur dann bezahlt, wenn sie wirklich anfällt.
Die Reparaturkosten lt. Gutachten oder Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt müssen Ihnen unabhängig davon ersetzt werden, ob Sie Ihr Auto selbst, teilweise oder überhaupt nicht reparieren.
Schutz der gegnerischen Versicherung
Der unabhängige Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor nicht zutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Bitte bedenken Sie, dass dies allen Versicherten dient, die mit ihrer Prämie letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
Nebenkosten
Angefallene Abschleppkosten und Standgebühren sind ebenso zu erstatten, wie Ummeldekosten bei der Ersatzbeschaffung. Telefon- und Portokosten werden mit einer Pauschale von 25,– € abgegolten. Ihr Zeitaufwand wird nicht vergütet.
Personenschaden
Gehen Sie umgehend zum Arzt. Auch wenn erst Tage nach dem Unfall Schmerzen auftreten. Nur so kann eine unfallbedingte Verletzung für eine Schmerzensgeldforderung dokumentiert werden. Lassen Sie sich hierüber und über weitere Ansprüche (zBp. Verdienstausfall, Rentenansprüche) von einem Anwalt beraten.